

Konvolut Fürstentum Nassau-Saarbrücken
Herausgeber / Transkription Alfred Werner Maurer.
Philologus-Verlag
Dokumente zur Geschichte der ehemaligen Grafschaften Sarbrücken, Ottweiler und Saarwerden, die vormals einschließlich einiger anderer Herrschaften, das Fürstentum Nassau-Saarbrücken (Fürstenthum Nassau-Sarbrücken) bildete.
Die Dokumentation beginnt mit dem Zeitpunkt des Eintretens des Landes in die Reihe selbständiger Staaten des deutschen Reichsverbandes und endet mit dessen Verlust der Selbständigkeit und Beginn der Besatzungsherrschaft 1793.
1735 teilte Charlotte Amalie ihre Erblande unter ihren Söhnen auf. Der Jüngere der beiden, Wilhelm Heinrich, erhielt die diesseits des Reheins gelegenen nassauischen Ländereien, während die Erbfolge zugleich nach dem Recht der Primogenitur*1neugeordnet wurde, um in Zukunft eine neue Zersplitterung zu erreichen. Am 1. März 1741 trat der junge Wilhelm Heinrich, 23 jährig, sein Erbe an, das seit dem ableben der Mutter 1738 sein älterer Bruder, Fürst Karl zu Usingen, vormundschaftlich verwaltet hatte.
Am 7. Oktober 1793, abends um sieben Uhr, entstand ein Brand im rechten und nördlichen Flügel des Residenzschlosses. Ungeklärt ist ob dieser in die Belagerungszeit fallende Schloßbrand von dem verantwortlichen französischen Befehlshabern angestiftet wurde oder die Saarbrücker selbst als Brandleger und evtl. von Erbprinz Heinrich, der sich im preußischen Lager auf dem Halberg befand, befohlen wurde oder angesichts der fehlenden militärischen Disziplin vieler Soldaten das Feuer aus Unachtsamkeit entstanden ist. Kaiser Franz II willigte im Frieden von Campo Formio im Oktober 1797 in die Abtretung des linken Rheinufers ein. Doch erst Im Frieden von Lunéville im Februar 1801 wurden definitive reichs- und völkerrechtliche Vereinbarungen getroffen, durch die Belgien und das linke Rheinufer Frankreich überlassen wurde.
*1 Konvolut (lat.), etwas Zusammengerolltes, namentlich ein Paket Schriftstücke, Bücher u. s. w.
*2 Primogenitur (neulat.) Erstgeburt (s. d.), der Vorzug, welchen bei der Folge in unteilbare Stammgüter, Fideikommisse und bei der Thronerbfolge der früher Geborene vor dem später Geborenen hat. Diese Primogeniturordnung ist regelmäßig mit einem Vorzug des Mannsstammes vor den weibern und vor den von Weibern abstammenden Männern oder mit der gänzlichen Ausschließung des weiberstammes verbunden. Und erstreckt sich nicht bloß auf die Söhne und Enkel des letzten Besitzers, sondern auch auf die Seitenlinien, soweit sich diese erst nach Einführung der Primogenitrordnung abgezweigt haben oder deren Einführung auf dieselbe verpflichtet sind. ....
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